Mit der Bauvoranfrage soll häufig im Vorfeld einer Kaufentscheidung oder vor Beginn einer kostenaufwändigen Planung geprüft werden, ob das Vorhaben an dem geplanten Standort “überhaupt”, also in erster Linie planungsrechtlich zulässig ist. Ein klassischer Anwendungsfall ist die Bebauung eines Standorts, der nicht zweifelsfrei im Innenbereich liegt und möglicherweise auch als Außenbereich nach§ 35 BauGB beurteilt werden könnte. Ebenso kann bei einer Bebauung im nicht beplanten Innenbereich abgeklärt werden, ob das mit der Bauvoranfrage zu Prüfung gestellte Vorhaben hinsichtlich der Zahl der Vollgeschosse, der überbauten Fläche oder auch der Lage auf dem Baugrundstück (z.B. “2. Reihe”) zulässig ist. Gegenstand einer Bauvoranfrage ist allerdings immer ein konkretes Vorhaben, wobei es dem Antragsteller überlassen bleibt, welche Zulässigkeitskriterien er zum Gegenstand der Bauvoranfrage machen will.
Einen positiven Bauvorbescheid bekommt man nur, wenn das Vorhaben hinsichtlich aller vom Antragsteller abgefragten Zulässigkeitsvoraussetzungen genehmigungsfähig ist. Ist nur eine nicht genehmigungsfähig, kann sich die Prüfung durch die Behörde darauf beschränken und rechtfertigt eine Ablehnung. Ist eine Bebauung mit 5 Geschossen beantragt, sind aber nach Auffassung der Behörde nur 3 oder 4 genehmigungsfähig, gibt es nicht — wie z.B. bei einer Klage auf einen bestimmten Geldbetrag — eine teilweise stattgebende Entscheidung. Es ist daher sinnvoll, wenn man in dem v.g. Bespiel hilfsweise abfragt, ob eine Bebauung mit 4 oder zumindest mit drei Geschossen zulässig ist. Wenig sinnvoll ist es bei größeren Bauvorhaben mit mehreren Objekten oder mehreren Nutzungen, alles in einer Bauvoranfrage zusammenzufassen. Werden 4 Wohnhäuser zum Gegenstand der Voranfrage gemacht und ist nur ein Wohnhaus unzulässig, weil es z.B. eine unzulässige Hinterlandbebauung darstellt, führt dies nach dem “Alles oder nichts-Prinzip” zur Ablehnung der gesamtem Bauvoranfrage, was auch in einem sich etwa anschließenden Gerichtsverfahren nicht mehr durch eine Reduzierung des Antrags geheilt werden kann.