Ein Verfahren mit Öffentlicheitsbeteiligung (öffentliche Auslegung der Antragsunterlagen und anschließender Erörterungstermin) ist im BImSch-Verfahren für verschiedene Anlagentypen zwingend vorgeschrieben. In allen anderen Fällen wird eine Öffentlichkeitsbeteiligung auf Antrag des Vorhabenträgers durchgeführt.
Präklusion
Abgesehen davon, dass eine Öffentlichkeitsbeteiligung heute “im Trend” ist, hat sie für den Antragsteller auch Vorteile. Wer nämlich während der Auslegung der Antragsunterlagen zuzüglich einer weiteren Frist vom zwei Wochen keine Einwendungen erhoben, ist damit in einem späteren Widerspruchs– und Klageverfahren präkludiert (§ 10 Abs. 3 BImSchG). Wer überhaupt keine Einwendung fristgerecht geltend gemacht hat, kann also später keine Rechtsmittel einlegen bzw. sind Widerspruch und Klage bereits unzulässig. Außerdem ist der Widerspruchsführer/Kläger inhaltlich auf die Einwendungen beschränkt, die er im Rahmen der öffentlichen Auslegung vorgebracht hat. Wer z.B. in einem Genehmigungsverfahren für eine Tierhaltungsanlage seine Einwendungen ausschließlich auf tierschutzrechtliche Aspekte und allgemeine Argumente gegen die Intensivtierhaltung gestützt hat, kann sich im Widerspruchs– und Klageverfahren nicht auf tatsächlich oder vermeintlich unzumutbare Geruchsbeeinträchtigungen berufen.
Widerspruchs– und Klagefrist
Weiterhin beginnt mit der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung im Amtsblatt der Genehmigungsbehörde für jeden Einwender eine Frist von einem Monat, um Rechtsmittel einzulegen. Wenn ein Einwender diese Frist versäumt, ist ein(e) später eingelegte® Widerspruch/Klage unzulässig.
Somit ist der Antragsteller vor späteren unangenehmen Überraschungen sicher, weil ohne eine öffentliche Auslegung der Antragsunterlagen und ohne öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung jeder betroffene Nachbar oder auch Naturschutzverbände nach Baubeginn oder auch nach Betriebsbeginn noch Rechtsmittel einlegen können.