Ein Ver­fah­ren mit Öffent­lich­eits­be­tei­li­gung (öffent­li­che Aus­le­gung der Antrags­un­ter­la­gen und anschlie­ßen­der Erör­te­rungs­ter­min) ist im BImSch-Ver­fah­ren für ver­schie­dene Anla­gen­ty­pen zwin­gend vor­ge­schrie­ben. In allen ande­ren Fäl­len wird eine Öffent­lich­keits­be­tei­li­gung auf Antrag des Vor­ha­ben­trä­gers durchgeführt.

Präk­lu­sion

Abge­se­hen davon, dass eine Öffent­lich­keits­be­tei­li­gung heu­te “im Trend” ist, hat sie für den Antrag­stel­ler auch Vor­teile. Wer näm­lich wäh­rend der Aus­le­gung der Antrags­un­ter­la­gen zuzüg­lich einer wei­te­ren Frist vom zwei Wochen kei­ne Ein­wen­dun­gen erho­ben, ist damit in einem spä­te­ren Wider­spruchs– und Kla­ge­ver­fah­ren präk­lu­diert (§ 10 Abs. 3 BIm­SchG). Wer über­haupt kei­ne Ein­wen­dung frist­ge­recht gel­tend gemacht hat, kann also spä­ter kei­ne Rechts­mit­tel ein­le­gen bzw. sind Wider­spruch und Kla­ge bereits unzu­läs­sig. Außer­dem ist der Widerspruchsführer/Kläger inhalt­lich auf die Ein­wen­dun­gen beschränkt, die er im Rah­men der öffent­li­chen Aus­le­gung vor­ge­bracht hat. Wer z.B. in einem Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren für eine Tier­hal­tungs­an­lage sei­ne Ein­wen­dun­gen aus­schließ­lich auf tier­schutz­recht­li­che Aspek­te und all­ge­meine Argu­mente gegen die Inten­siv­tier­hal­tung gestützt hat, kann sich im Wider­spruchs– und Kla­ge­ver­fah­ren nicht auf tat­säch­lich oder ver­meint­lich unzu­mut­bare Geruchs­be­ein­träch­ti­gun­gen berufen.

Wider­spruchs– und Klagefrist

Wei­ter­hin beginnt mit der öffent­li­chen Bekannt­ma­chung der Geneh­mi­gung im Amts­blatt der Geneh­mi­gungs­be­hörde für jeden Ein­wen­der eine Frist von einem Monat, um Rechts­mit­tel ein­zu­le­gen. Wenn ein Ein­wen­der die­se Frist ver­säumt, ist ein(e) spä­ter ein­ge­leg­te® Widerspruch/Klage unzulässig.

Somit ist der Antrag­stel­ler vor spä­te­ren unan­ge­neh­men Über­ra­schun­gen sicher, weil ohne eine öffent­li­che Aus­le­gung der Antrags­un­ter­la­gen und ohne öffent­li­che Bekannt­ma­chung der Geneh­mi­gung jeder betrof­fene Nach­bar oder auch Natur­schutz­ver­bände nach Bau­be­ginn oder auch nach Betriebs­be­ginn noch Rechts­mit­tel ein­le­gen können.

Vor­tei­le einer Öffentlichkeitsbeteiligung

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