Die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Sie richten sich nach dem jeweiligen Gegenstandswert und den angefallenen Verfahrensschritten. Der Gegenstandswert ist in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, wo es regelmäßig nicht um einen konkreten Geldbetrag geht, häufig schwer zu bestimmen, weshalb sich die Gerichte an einem Streitwertkatalog orientieren. Bei der außergerichtlichen Tätigkeit dürfen die gesetzlichen Gebühren sowohl unter- als auch überschritten werden, sofern dies die Beteiligten vereinbaren. In gerichtlichen Verfahren sind Vereinbarungen, durch die die gesetzlichen Gebühren unterschritten werden, unzulässig.
In der Praxis werden häufig Honorarvereinbarungen abgeschlossen. Diese sind in verschiedenen Varianten denkbar. So kann ein bestimmter Gegenstandswert vereinbart werden, der von dem “normalen” Gegenstandswert abweicht. Meistens erfolgt die Abrechnung aber nach Zeitaufwand und einem jeweils vereinbarten Stundensatz. Diese bewegen sich in einer Größenordnung zwischen 150 EUR und mehr als 300 EUR netto (JUVE — Anwaltsstundensätze 2014)