Lärmschutz durch Erhaltungssatzung

Wer­den unge­nutzte Wohn­ge­bäude an dicht befah­re­nen Stra­ßen abge­ris­sen, fällt damit eine Abschir­mung gegen die Ver­kehrs­lärm­im­mis­sio­nen für die dahin­ter lie­gen­den Wohn­ge­bäude weg. Aus die­sem Grund ver­su­chen man­che Kom­mu­nen den Abriss über das Instru­men­ta­rium der Erhal­tungs­sat­zung zu ver­hin­dern. Das ist nach Meinung

Bebauungsplan, Innenbereich, Außenbereich

Die bau­pla­nungs­recht­li­che Zuläs­sig­keit von Bau­vor­ha­ben wer­den im wesent­li­chen auf der Grund­lage von drei Vor­schrif­ten aus dem BauGB geprüft (§§ 30, 34 und 35 BauGB). Bebau­ungs­plan Befin­det sich das Vor­ha­ben­grund­stück im Gel­tungs­be­reich eines Bebau­ungs­plans gilt § 30 BauGB, der wie­derum auf

Was bedeutet “Anordnung der sofortigen Vollziehung”?

Die Behör­de erlässt eine nach­träg­li­che Anord­nung, in der dem Anla­gen­be­trei­ber auf­ge­ge­ben wird, zusätz­li­che Lärm­schutz­maß­nah­men durch­zu­füh­ren. Der Anla­gen­be­trei­ber hält die Maß­nahme für unver­hält­nis­mä­ßig. Er hat des­halb gegen den Bescheid Wider­spruch (das in die­sem Fall rich­tige Rechts­mit­tel) ein­ge­legt. Ob die Maß­nahme gleichwohl