Präklusion beim Bebauungsplan bedeutet, dass die gerichtliche Überprüfung eines Bebauungsplans nicht mehr möglich ist, wenn Einwendungen gegen den Bebauungsplan nicht rechtzeitig erhoben worden sind. Dies betrifft sowohl Einwendungen im Aufstellungsverfahren als auch Einwendungen nach dem Inkrafttreten des Plans.
Während der einmonatigen öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB können jeder Betroffene und darüber hinaus jedermann eine Stellungnahme zu dem Planentwurf abgeben. Dieses Recht zur Stellungnahme ist zugleich als Obliegenheit ausgestaltet, weil ein Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan nach § 47 VwGO unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Anders als im immissionsschutzrechtlichen Verfahren ist die Präklusionswirkung eingeschränkt. Wer nämlich bei der öffentlichen Auslegung mindestens eine Einwendung erhebt, kann in einem Normenkontrollverfahren neben dieser Einwendung noch beliebig viele andere Einwendungen vorbringen. Entscheidend ist also, dass überhaupt eine Beteiligung während der öffentlichen Auslegung erfolgt ist. Da die Eigentümer der betroffenen Grundstücke von der Kommune nicht direkt informiert werden müssen, sondern die Auslegung nur öffentlich bekannt gemacht wird (regelmäßig im Amtsblatt), müssen vor allem auswärtige Eigentümer aufpassen, dass das Aufstellungsverfahren nicht an ihnen vorbei geht.