Prä­k­lu­si­on beim Bebau­ungs­plan bedeu­tet, dass die gericht­li­che Über­prü­fung eines Bebau­ungs­plans nicht mehr mög­lich ist, wenn Ein­wen­dun­gen gegen den Bebau­ungs­plan nicht recht­zei­tig erho­ben wor­den sind. Dies betrifft sowohl Ein­wen­dun­gen im Auf­stel­lungs­ver­fah­ren als auch Ein­wen­dun­gen nach dem Inkraft­tre­ten des Plans.

Wäh­rend der ein­mo­na­ti­gen öffent­li­chen Aus­le­gung nach § 3 Abs. 2 Bau­GB kön­nen jeder Betrof­fe­ne und dar­über hin­aus jeder­mann eine Stel­lung­nah­me zu dem Plan­ent­wurf abge­ben. Die­ses Recht zur Stel­lung­nah­me ist zugleich als Oblie­gen­heit aus­ge­stal­tet, weil ein Nor­men­kon­trol­lantrag gegen den Bebau­ungs­plan nach § 47 VwGO unzu­läs­sig ist, wenn mit ihm nur Ein­wen­dun­gen gel­tend gemacht wer­den, die vom Antrag­stel­ler im Rah­men der Aus­le­gung nicht oder ver­spä­tet gel­tend gemacht wur­den, aber hät­ten gel­tend gemacht wer­den kön­nen. Anders als im immis­si­ons­schutz­recht­li­chen Ver­fah­ren ist die Prä­k­lu­si­ons­wir­kung ein­ge­schränkt. Wer näm­lich bei der öffent­li­chen Aus­le­gung min­des­tens eine Ein­wen­dung erhebt, kann in einem Nor­men­kon­troll­ver­fah­ren neben die­ser Ein­wen­dung noch belie­big vie­le ande­re Ein­wen­dun­gen vor­brin­gen. Ent­schei­dend ist also, dass über­haupt eine Betei­li­gung wäh­rend der öffent­li­chen Aus­le­gung erfolgt ist. Da die Eigen­tü­mer der betrof­fe­nen Grund­stü­cke von der Kom­mu­ne nicht direkt infor­miert wer­den müs­sen, son­dern die Aus­le­gung nur öffent­lich bekannt gemacht wird (regel­mä­ßig im Amts­blatt), müs­sen vor allem aus­wär­ti­ge Eigen­tü­mer auf­pas­sen, dass das Auf­stel­lungs­ver­fah­ren nicht an ihnen vor­bei geht.

 

Prä­k­lu­si­on beim Bebauungsplan

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