Werden Widerspruch oder Klage gegen eine BImSch-Genehmigung erhoben, haben diese aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das bedeutet konkret, dass mit dem Bau der genehmigten Anlage und erst recht nicht mit dem Betrieb solange nicht begonnen werden darf, wie Widerspruchs- und Klageverfahren nicht endgültig abgeschlossen sind. Sind ein Nachbar oder auch ein Umweltverband hartnäckig, können sich gerichtliche Verfahren über Jahre hinziehen. Wenn der Anlagenbetreiber so lange nicht abwarten will, ist besteht seine einzige Möglichkeit darin, bei der Genehmigungsbehörde die sofortige Vollziehung der Genehmigung gem. § 80a Abs. 1 Nr. 1, § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zu beantragen. Voraussetzung ist, dass an der Vollziehung ein öffentliches Interesse oder ein überwiegenden Interesse eines Beteiligten, also des Genehmigungsinhabers, besteht. Einem solchen Antrag gibt die Behörde in der Regel statt. Falls der Antrag gleichwohl abgelehnt wird, kann der Genehmigungsinhaber einen entsprechenden Antrag beim Verwaltungsgericht stellen.
Um eine Genehmigungsbehörde in ihrer Entscheidungsfindung zu unterstützen, ist die Abgabe einer Risikoübernahmeerklärung nicht unüblich, sinnvoll und rechtlich zulässig (VG Frankfurt, Beschluss vom 19. Juli 2000 – 15 G 2623/00). Dazu gehört auch, dass der Genehmigungsinhaber auf eventuelle Schadenersatzansprüche gegen die Behörde für Fall verzichtet, dass die Sofortvollziehung und/oder die Genehmigung von einem Gericht aufgehoben werden. Generell gilt, dass ein Genehmigungsinhaber, der eine nicht bestandskräftige Genehmigung umsetzt, damit ein gewisses Risiko eingeht.
Wird die sofortige Vollziehung angeordnet, beginnt damit eine in der Genehmigung enthaltene Umsetzungsfrist gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Wenn der Genehmigungsinhaber trotz Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen eines laufenden Klageverfahrens die Genehmigung nicht umsetzt, läuft Gefahr, dass die Genehmigung während des Gerichtsverfahrens ausläuft (Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 2015, 1 KO 369/14). Natürlich kann (rechtzeitig) beantragt werden, das die Geltungsdauer der Genehmigung verlängert wird (§ 18 Abs. 3 BImSchG). Vor allem im Immissions- und Umweltrecht ändern sich die rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten sehr schnell, so dass nach einigen Jahren eine Genehmigung nicht mehr “uptodate” ist, so dass deshalb eine Genehmigung nicht verlängert werden kann.