Lärm und Schall­schutz sind Stan­dard­the­men bei vie­len Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren. Selbst bei Super­märk­ten, die anders als z.B. ein gro­ßer Indus­trie­be­trieb hin­sicht­lich Lärm­emis­sio­nen eher unver­däch­tig sind, kön­nen Lärm­be­ein­träch­ti­gun­gen durch Lüf­ter, die LKW-Anlie­fe­rung sowie Kun­den-PKW oder auch die Nut­zung von Ein­kaufs­wa­gen auf dem Park­platz entstehen.

Die Beur­tei­lung von Lärm­im­mis­sio­nen von gewerb­li­chen Anla­gen erfolgt nach der TA Lärm, die — je nach Lage des Immis­si­ons­or­tes — gestaf­fel­te Lärm­richt­wer­te ent­hält. In all­ge­mei­nen Wohn­ge­bie­ten muss tags­über ein Wert von 55 dB(A) und nachts von 40 dB(A) ein­ge­hal­ten wer­den. Für rei­ne Wohn­ge­bie­te gel­ten um jeweils 5 dB(A) nied­ri­ge­re Wer­te, für Misch‑, Kern- und Dorf­ge­bie­te jeweils 5 dB(A) höhe­re Wer­te. Es han­delt sich dabei um gemit­tel­te Wer­te, d.h. dass tags­über alle Emis­sio­nen über einen Zeit­raum von 12 Stun­den zugrun­de­ge­legt wer­den. Nachts komm es auf die lau­tes­te Nacht­stun­de an. Schon allein wegen die­ses Berech­nungs­mo­dus ist es nicht mög­lich, sich ein Meß­ge­rät anzu­schaf­fen. Die Wer­te, die man dort able­sen kann, sind nicht die Mit­te­lungs­pe­gel, die nach der TA Lärm rele­vant sind. Neben der Ein­hal­tung der Mit­te­lungs­pe­gel, ist noch das Spit­zen­pe­gel­kri­te­ri­um von Bedeu­tung. Liegt z.B. der Park­platz eines Super­mark­tes direkt neben einem Wohn­haus kön­nen das PKW-Türen­schla­gen oder bei der LKW-Ent­la­dung ein Hub­wa­gen auf einer gerif­fel­ten Lade­ram­pe den zuläs­si­gen Spit­zen­pe­gel über­schrei­ten, so dass allein das ein Vor­ha­ben unzu­läs­sig macht oder zumin­dest dazu führt, dass die Anlie­fe­rung zwi­schen 22 h und 6 h unzu­läs­sig ist.

Für die Ein­hal­tung der Richt­wer­te kommt es auf den Sum­men­pe­gel an den Immis­si­ons­or­ten an. Befin­det sich neben dem Super­markt z.B. noch ein Dis­coun­ter und han­delt es sich um ein all­ge­mei­nes Wohn­ge­biet darf also in der lau­tes­ten Nacht­stun­de der Gesamt­pe­gel von 40 dB(A) an dem am stärks­ten betrof­fe­nen Wohn­haus (maß­geb­lich der Außen­pe­gel) nicht über­schrit­ten werden.

Wich­tig ist es, die Ein­hal­tung des Schall­schut­zes bereits in den ers­ten Pla­nungs­pha­sen zu berück­sich­ti­gen. Bei einem Super­markt kann man z.B. durch die Lage der Gebäu­de­kör­per die Schall­aus­brei­tung in Rich­tung einer in der Nähe vor­han­de­nen Wohn­be­bau­ung redu­zie­ren, so dass der Bau­kör­per wie eine Schall­schutz­wand wirkt. Dies gilt vor allem auch für die  schall­schutz­tech­nisch regel­mä­ßig pro­ble­ma­ti­sche Anlieferzone.

Lärm und Schallschutz
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