Lärm und Schallschutz sind Standardthemen bei vielen Genehmigungsverfahren. Selbst bei Supermärkten, die anders als z.B. ein großer Industriebetrieb hinsichtlich Lärmemissionen eher unverdächtig sind, können Lärmbeeinträchtigungen durch Lüfter, die LKW-Anlieferung sowie Kunden-PKW oder auch die Nutzung von Einkaufswagen auf dem Parkplatz entstehen.
Die Beurteilung von Lärmimmissionen von gewerblichen Anlagen erfolgt nach der TA Lärm, die — je nach Lage des Immissionsortes — gestaffelte Lärmrichtwerte enthält. In allgemeinen Wohngebieten muss tagsüber ein Wert von 55 dB(A) und nachts von 40 dB(A) eingehalten werden. Für reine Wohngebiete gelten um jeweils 5 dB(A) niedrigere Werte, für Misch‑, Kern- und Dorfgebiete jeweils 5 dB(A) höhere Werte. Es handelt sich dabei um gemittelte Werte, d.h. dass tagsüber alle Emissionen über einen Zeitraum von 12 Stunden zugrundegelegt werden. Nachts komm es auf die lauteste Nachtstunde an. Schon allein wegen dieses Berechnungsmodus ist es nicht möglich, sich ein Meßgerät anzuschaffen. Die Werte, die man dort ablesen kann, sind nicht die Mittelungspegel, die nach der TA Lärm relevant sind. Neben der Einhaltung der Mittelungspegel, ist noch das Spitzenpegelkriterium von Bedeutung. Liegt z.B. der Parkplatz eines Supermarktes direkt neben einem Wohnhaus können das PKW-Türenschlagen oder bei der LKW-Entladung ein Hubwagen auf einer geriffelten Laderampe den zulässigen Spitzenpegel überschreiten, so dass allein das ein Vorhaben unzulässig macht oder zumindest dazu führt, dass die Anlieferung zwischen 22 h und 6 h unzulässig ist.
Für die Einhaltung der Richtwerte kommt es auf den Summenpegel an den Immissionsorten an. Befindet sich neben dem Supermarkt z.B. noch ein Discounter und handelt es sich um ein allgemeines Wohngebiet darf also in der lautesten Nachtstunde der Gesamtpegel von 40 dB(A) an dem am stärksten betroffenen Wohnhaus (maßgeblich der Außenpegel) nicht überschritten werden.
Wichtig ist es, die Einhaltung des Schallschutzes bereits in den ersten Planungsphasen zu berücksichtigen. Bei einem Supermarkt kann man z.B. durch die Lage der Gebäudekörper die Schallausbreitung in Richtung einer in der Nähe vorhandenen Wohnbebauung reduzieren, so dass der Baukörper wie eine Schallschutzwand wirkt. Dies gilt vor allem auch für die schallschutztechnisch regelmäßig problematische Anlieferzone.