Wer das Stich­wort “GIRL” goo­gelt, sucht nicht zwangs­läu­fig nach dem, was alle den­ken, son­dern unter Umstän­den nach der Geruchsim­mis­si­ons­richt­li­nie. Die GIRL (aktu­ell in der Fas­sung vom 10.09.2008) ist ein Regel­werk, das die Umwelt­mi­nis­ter der Län­der im LAI (Län­der­aus­schuss Immis­si­ons­schutz) beschlos­sen haben. In den Län­dern ist die GIRL durch ent­spre­chen­de Erlas­se als Ver­wal­tungs­vor­schrift für die Behör­den ver­bind­lich. Da es sich nicht um eine gesetz­li­che Rege­lung han­delt, sind die Gerich­te an die GIRL nicht gebun­den. Gleich­wohl wird die Geruchsim­mis­si­ons­richt­li­nie von den Gerich­ten “anti­zi­pier­tes gene­rel­les Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten ange­se­hen, wel­ches auf den Erkennt­nis­sen und den Erfah­run­gen von Sach­ver­stän­di­gen beruht und all­ge­mei­ne Erfah­rungs­sät­ze auf­lis­tet, die in viel­fäl­ti­gen Ver­fah­ren erprobt, zur Dis­kus­si­on gestellt und ergänzt wor­den sind. Die in ihr nie­der­ge­leg­ten Erkennt­nis­se beru­hen auf fach­wis­sen­schaft­li­chen Gut­ach­ten und Unter­su­chun­gen; sie geben dem Prü­fer ein Instru­men­ta­ri­um an die Hand, alle zur Beur­tei­lung schäd­li­cher Ein­wir­kun­gen maß­geb­li­chen Umstän­de wie Ober­flä­chen­ge­stal­tung, Hedo­nik, Vor­be­las­tun­gen recht­li­cher und tat­säch­li­cher Art sowie Inten­si­tät der Geruchs­ein­wir­kun­gen zu beur­tei­len  (OVG Lüne­burg, Urteil vom 09. Juni 2015 – 1 LC 25/14 –).

Die GIRL legt u.a. fest, wie­viel es rie­chen darf und wie die Geruchsim­mis­sio­nen berech­net oder auch rein tat­säch­lich durch Pro­ban­den ermit­telt wer­den. In Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren müs­sen die zu erwar­ten­den Geruchsim­mis­sio­nen zwangs­läu­fig rech­ne­risch ermit­telt wer­den. Dafür sind Aus­brei­tungs­rech­nun­gen nach stan­dar­di­sier­ten Metho­den auf der Grund­la­ge der GIRL bzw. der TA Luft durch­zu­füh­ren, die von spe­zia­li­sier­ten Gut­ach­tern durch­ge­führt wer­den kön­nen. Bei bestehen­den Anla­gen kann durch Emis­si­ons­mes­sun­gen in Ver­bin­dung mit Aus­brei­tungs­be­rech­nun­gen oder auch durch aller­dings sehr auf­wen­di­ge Pro­ban­den­be­ge­hun­gen fest­ge­stellt wer­den, ob die ein­schlä­gi­gen Richt­wer­te ein­ge­hal­ten wer­den. In einem von uns geführ­ten Ver­fah­ren beim VG Hal­le hat die­ses ent­schie­den, dass die Anord­nung einer olfak­to­ri­schen Ermitt­lung von Geruchsim­mis­sio­nen durch Ras­ter­be­ge­hun­gen zum Nach­weis der Ein­hal­tung von nied­ri­gen Immis­si­ons­wer­ten zwi­schen 0,07 und 0,02 bzw. 0,03 unge­eig­net sei. Nicht erfor­der­lich sei die Anord­nung einer Ras­ter­be­ge­hung, wenn mit der Aus­brei­tungs­rech­nung auf der Basis der Ergeb­nis­se von Emis­si­ons­mes­sun­gen ein gleich geeig­ne­tes, aber weni­ger belas­ten­des, weil kos­ten­güns­ti­ge­res, Mit­tel zur Ver­fü­gung steht. Eine Aus­brei­tungs­rech­nung sei aus­rei­chend, wenn die Emis­sio­nen hin­rei­chend genau ermit­telt wer­den kön­nen und kei­ne beson­de­ren Schwie­rig­kei­ten bei der Pro­gno­se der immis­si­ons­sei­ti­gen Aus­wir­kun­gen vor­lie­gen (VG Hal­le (Saa­le), Urteil vom 22. Okto­ber 2012 – 4 A 66/10 –).

Der Richt­wert der GIRL für Wohn- und Misch­ge­bie­te liegt bei 0,10, d.h. dass es an 10 % der Jah­res­stun­den rie­chen darf. Für Dorf- und Indus­trie- und Gewer­be­ge­bie­te liegt der Wert bei 0,15 bzw. 15 % der Jah­res­stun­den. Eine wei­te­re Dif­fe­ren­zie­rung nach Gebiets­ka­te­go­rien, wie dies die TA Lärm für Geräu­sche vor­sieht, kennt die GIRL nicht. Eine Beson­der­heit stellt der Jah­res­be­zug dar, wäh­rend es bei Lärm auf einen Zeit­raum von 12 Stun­den tags­über bzw. nachts auf die lau­tes­te Nach­stun­de ankommt. Da es für die Berech­nung nach der GIRL völ­lig uner­heb­lich ist, wie oft die Geruchs­er­eig­nis­se auf­tre­ten, sind die Ergeb­nis­se einer Pro­gno­se für den Betrof­fe­nen oft­mals nicht nach­voll­zieh­bar. Ins­be­son­de­re wird er auch kaum fest­stel­len kön­nen, ob z.B. der Wert für ein Wohn­ge­biet um 2 % über — oder unter­schrit­ten wird.

Für aty­pi­sche Son­der­fäl­le sehen die GIRL und die Anwen­dungs­hin­wei­se zur GIRL sowie die ein­schlä­gi­ge Recht­spre­chung teil­wei­se erheb­li­che Abwei­chun­gen von den Richt­wer­ten vor. Im Ein­zel­fall bestehen daher häu­fig durch­aus Ansatz­punk­te, um auch höhe­re Wer­te recht­fer­ti­gen zu können.

Geruchsim­mis­si­ons­richt­li­nie
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