Ob ein Bau­vor­ha­ben geneh­mi­gungs­pflich­tig ist, ist in der jewei­li­gen Lan­des­bau­ord­nung gere­gelt. Dort gibt es ent­spre­chende Kata­loge von Vor­ha­ben, die nicht geneh­mi­gungs­pflich­tig sind. Auch wenn sich die Län­der nach der Mus­ter­bau­ord­nung der Bau­mi­nis­ter­kon­fe­renz rich­ten, sind die Rege­lun­gen im Detail unter­schied­lich. Es wird außer­dem zwi­schen unter­schied­li­chen Arten von Geneh­mi­gungs– und Anzei­ge­ver­fah­ren unterschieden.

Wich­tig ist, dass auch ein geneh­mi­gungs­freies Vor­ha­ben die bau­recht­li­chen bzw. auch alle ande­ren (z.B. natur­schutz­recht­li­chen) Rege­lun­gen ein­hal­ten muss. Dies müs­sen Archi­tekt und Bau­herr in eige­ner Ver­ant­wor­tung prü­fen. Genau­so wie man für das Über­que­ren einer Stra­ße kei­ne förm­li­che Geneh­mi­gung bedarf, aber gleich­wohl eine rote Ampel beach­ten muss, muss eine (mög­li­cher­weise geneh­mi­gungs­freie) Gara­ge die bau­pla­nungs­recht­li­chen und bau­ord­nungs­recht­li­chen Vor­schrif­ten einhalten.

Nicht geneh­mi­gungs­pflich­tig sind rei­ne Sanie­rungs­ar­bei­ten. Ob eine Umnut­zung einer Bau­ge­neh­mi­gung bedarf, lässt sich nur im Ein­zel­fall klären

Ist ein Bau­vor­ha­ben genehmigungspflichtig?

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