Bei Ein­zel­han­dels­märk­ten wird zwi­schen (nor­ma­lem) Märk­ten und groß­flä­chi­gen Ein­zel­han­dels­märk­ten unter­schie­den. Die Dif­fe­ren­zie­rung erfolgt nach der Ver­kaufs­flä­che. Jeder Markt (unab­hän­gig vom Sor­ti­ment) mit einer Ver­kaufs­flä­che von mehr als 800 m² auf­wärts ist groß­flä­chig. Zur Ver­kaufs­flä­che gehö­ren unter ande­rem alle Flä­chen zur Waren­prä­sen­ta­tion, aber auch die Kas­sen­zone, die Vor­kas­sen­zone sowie ein even­tu­ell vor­han­de­ner Wind­fang. Die für den Kun­den ein­seh­ba­ren Flä­chen hin­ter Ver­kaufs­the­ken gehö­ren eben­falls zur Ver­kaufs­flä­che. Kei­ne Ver­kaufs­flä­chen sind die Räu­me, die nur von Mit­ar­bei­tern genutzt wer­den kön­nen und für den Kun­den nicht ein­seh­bar sind. Eben­so wenig gehö­ren Kun­den­toi­let­ten zu den Verkaufsflächen.

Die Dif­fe­ren­zie­rung ist wesent­lich, da groß­flä­chige Ein­zel­han­dels­be­triebe grund­sätz­lich nur in Kern­ge­bie­ten sowie in ent­spre­chend aus­ge­wie­se­nen Son­der­ge­bie­ten zuläs­sig sind. Aus­nah­men gel­ten für sol­che groß­flä­chi­gen Ein­zel­han­dels­märkte, bei denen auf­grund der Ein­zel­um­stände die in § 11 Abs. 3 BauN­VO genann­ten nach­tei­li­gen Aus­wir­kun­gen nicht zu befürch­ten sind. Zusätz­lich ent­hält die­se Vor­schrift eine gesetz­li­che Ver­mu­tung, dass nega­tive Aus­wir­kun­gen bis zu einer Geschoss­flä­che von 1.200 m² in der Regel nicht gege­ben sind, wäh­rend bei einer grö­ße­ren Geschoss­flä­che in der Regel von nach­tei­li­gen Aus­wir­kun­gen aus­zu­ge­hen ist. In der zuletzt genann­ten Kon­stel­la­tion liegt also die Dar­le­gungs– und Beweis­last für die bau­pla­nungs­recht­li­che Zuläs­sig­keit beim Betreiber.

Wann ist ein Ein­zel­han­dels­markt großflächig?

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