Bei Einzelhandelsmärkten wird zwischen (normalem) Märkten und großflächigen Einzelhandelsmärkten unterschieden. Die Differenzierung erfolgt nach der Verkaufsfläche. Jeder Markt (unabhängig vom Sortiment) mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m² aufwärts ist großflächig. Zur Verkaufsfläche gehören unter anderem alle Flächen zur Warenpräsentation, aber auch die Kassenzone, die Vorkassenzone sowie ein eventuell vorhandener Windfang. Die für den Kunden einsehbaren Flächen hinter Verkaufstheken gehören ebenfalls zur Verkaufsfläche. Keine Verkaufsflächen sind die Räume, die nur von Mitarbeitern genutzt werden können und für den Kunden nicht einsehbar sind. Ebenso wenig gehören Kundentoiletten zu den Verkaufsflächen.
Die Differenzierung ist wesentlich, da großflächige Einzelhandelsbetriebe grundsätzlich nur in Kerngebieten sowie in entsprechend ausgewiesenen Sondergebieten zulässig sind. Ausnahmen gelten für solche großflächigen Einzelhandelsmärkte, bei denen aufgrund der Einzelumstände die in § 11 Abs. 3 BauNVO genannten nachteiligen Auswirkungen nicht zu befürchten sind. Zusätzlich enthält diese Vorschrift eine gesetzliche Vermutung, dass negative Auswirkungen bis zu einer Geschossfläche von 1.200 m² in der Regel nicht gegeben sind, während bei einer größeren Geschossfläche in der Regel von nachteiligen Auswirkungen auszugehen ist. In der zuletzt genannten Konstellation liegt also die Darlegungs– und Beweislast für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beim Betreiber.