Eine Baugenehmigung erlischt in Thüringen, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung länger als zwei Jahre unterbrochen worden ist (§ 72 Abs. 1 Satz 1 ThürBO). In der Baugenehmigung können im Einzelfall allerdings andere Fristen festgelegt sein. Identische oder zumindest ähnliche Regelungen gibt es in allen Ländern. Als Beginn der Bauausführung ist grundsätzlich der “erste Spatenstich” zur Aushebung der Baugrube bzw. der Beginn der Ausschachtungsarbeiten anzusehen. Vorbereitende Arbeiten wie Einzäunen des Grundstücks, Einrichten der Baustelle, Lagern von Gerät und Baumaterial gelten dagegen nicht als Beginn der Bauausführung. Zum Schein oder zur Umgehung des Gesetzes vorgenommene Ausführungsarbeiten vermögen den Lauf der Geltungsfrist weder zu hemmen noch zu unterbrechen, was die Genehmigungsbehörde dann aber auch nachweisen müsste.
Eine fristwahrende Ausnutzung der erteilten Baugenehmigung liegt zudem nur dann vor, wenn der Bauherr ein Bauvorhaben in Angriff nimmt, das dem genehmigten Bauvorhaben im Wesentlichen entspricht (insbesondere Übereinstimmung im Standort, Bauvolumen, in den äußeren Abmessungen, aber auch in der Zweckrichtung bzw. in der Funktion der Anlage). Andernfalls erlischt die Baugenehmigung nach Ablauf der Frist des § 62 Abs. ThürBO. Bei einer erheblich abweichenden Bauausführung liegt zum einen ein Schwarzbau vor. Zum anderen ist auch die Baugenehmigung nach drei Jahren erloschen. Wenn der Bauherr während der Bauphase Änderungen vornimmt, ist es also dringende angeraten, diese nachträglich zur Genehmigung einzureichen.