Die Auf­stel­lung eines Bebau­ungs­plans ist regel­mä­ßig lang­wie­rig sowie kos­ten­träch­tig. Die­ser Auf­wand kann durch das beschleu­nig­te Ver­fah­ren gem. § 13a Bau­GB, der hin­sicht­lich der Rechts­fol­gen auf § 13 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Bau­GB ver­weist, erheb­lich redu­ziert werden.

Anwen­dungs­vor­aus­set­zung ist zunächst, dass der Bebau­ungs­plan der Innen­ent­wick­lung dient. Es muss also um die Wie­der­nutz­bar­ma­chung von Brach­flä­chen, die Umnut­zung bereits bebau­ter Flä­chen oder eine Nach­ver­dich­tung han­deln. Aller­dings kön­nen auch Außen­be­reichs­in­seln sowie Ergän­zungs­flä­chen ein­be­zo­gen wer­den. Wei­te­re Vor­aus­set­zung ist, dass die in dem Bebau­ungs­plan fest­ge­setz­te Bau­flä­che (Grund­flä­che gem. § 19 Abs. 4 BauN­VO) nicht mehr als 20.000 qm betra­gen darf. Schließ­lich darf nicht die Zuläs­sig­keit eines Vor­ha­bens begrün­det wer­den, dass nach dem UVPG nur nach einer Umwelt­ver­träg­lich­keits­prü­fung zuge­las­sen wer­den darf. Aus­ge­schlos­sen ist das beschleu­nig­te Ver­fah­ren schließ­lich, wenn Anhalts­punk­te für eine Beein­träch­ti­gung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buch­sta­be b Bau­GB genann­ten Schutz­gü­ter (FFH- und Vogel­schutz­ge­bie­te) bestehen.

Sind die­se Hür­den, die man sorg­fäl­tig prü­fen muss, über­wun­den, gel­ten Vereinfachungen:

  • Die früh­zei­ti­ge Öffent­lich­keits- und Behör­den­be­tei­li­gung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Bau­GB kön­nen ent­fal­len. Es gibt also nur noch eine Beteiligungsrunde.
  • Umwelt­prü­fung und Umwelt­be­richt  nach § 2 Abs. 4 und § 2a Bau­GB entfallen.
  • Natur­schutz­recht­li­che Ein­grif­fe gel­ten als zuläs­sig und müs­sen nicht aus­ge­gli­chen wer­den. Dem­entspre­chend ent­fällt die Not­wen­dig­keit einer natur­schutz­recht­li­chen Bilan­zie­rung von Ein­griff und Ausgleich.
  • Der Bebau­ungs­plan kann, auch wenn er den Dar­stel­lun­gen des Flä­chen­nut­zungs­plans wider­spricht, ohne vor­he­ri­ge oder par­al­le­le Ände­rung des FNP auf­ge­stellt wer­den. Der FNP wird ledig­lich spä­ter im Wege der Berich­ti­gung angepasst.

Liegt die Grund­flä­che zwi­schen 20.000 und 70.000 qm, ist das beschleu­nig­te Ver­fah­ren eben­falls anwend­bar. Es muss dann aber auf Grund einer über­schlä­gi­gen Prü­fung fest­ste­hen, dass der Bebau­ungs­plan kei­ne erheb­li­chen Umwelt­aus­wir­kun­gen haben wird. In die­sem spe­zi­el­len Fall müs­sen Ein­grif­fe bilan­ziert und aus­ge­gli­chen wer­den. Die ande­ren v.g. Ver­fah­rens­er­leich­te­run­gen gel­ten aber.

Erfolgt die Auf­stel­lung eines Bebau­ungs­plans im beschleu­nig­ten Ver­fah­ren, sind bei der öffent­li­chen Bekannt­ma­chung meh­re­re Son­der­vor­schrif­ten zu beach­ten (§ 13a Abs. 3 und § 13 Abs. 2 Satz 3 Bau­GB).

Das beschleu­nig­te Ver­fah­ren ent­hält erheb­li­che Ver­ein­fa­chun­gen. Die Anwen­dungs­vor­aus­set­zun­gen bzw. das Nicht­vor­lie­gen von Aus­schluss­grün­den soll­ten in jedem Ein­zel­fall sorg­fäl­tig geprüft werden.

Auf­stel­lung eines Bebau­ungs­plans im beschleu­nig­ten Verfahren

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