Die Aufstellung eines Bebauungsplans ist regelmäßig langwierig sowie kostenträchtig. Dieser Aufwand kann durch das beschleunigte Verfahren gem. § 13a BauGB, der hinsichtlich der Rechtsfolgen auf § 13 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BauGB verweist, erheblich reduziert werden.
Anwendungsvoraussetzung ist zunächst, dass der Bebauungsplan der Innenentwicklung dient. Es muss also um die Wiedernutzbarmachung von Brachflächen, die Umnutzung bereits bebauter Flächen oder eine Nachverdichtung handeln. Allerdings können auch Außenbereichsinseln sowie Ergänzungsflächen einbezogen werden. Weitere Voraussetzung ist, dass die in dem Bebauungsplan festgesetzte Baufläche (Grundfläche gem. § 19 Abs. 4 BauNVO) nicht mehr als 20.000 qm betragen darf. Schließlich darf nicht die Zulässigkeit eines Vorhabens begründet werden, dass nach dem UVPG nur nach einer Umweltverträglichkeitsprüfung zugelassen werden darf. Ausgeschlossen ist das beschleunigte Verfahren schließlich, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (FFH- und Vogelschutzgebiete) bestehen.
Sind diese Hürden, die man sorgfältig prüfen muss, überwunden, gelten Vereinfachungen:
- Die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB können entfallen. Es gibt also nur noch eine Beteiligungsrunde.
- Umweltprüfung und Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB entfallen.
- Naturschutzrechtliche Eingriffe gelten als zulässig und müssen nicht ausgeglichen werden. Dementsprechend entfällt die Notwendigkeit einer naturschutzrechtlichen Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich.
- Der Bebauungsplan kann, auch wenn er den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, ohne vorherige oder parallele Änderung des FNP aufgestellt werden. Der FNP wird lediglich später im Wege der Berichtigung angepasst.
Liegt die Grundfläche zwischen 20.000 und 70.000 qm, ist das beschleunigte Verfahren ebenfalls anwendbar. Es muss dann aber auf Grund einer überschlägigen Prüfung feststehen, dass der Bebauungsplan keine erheblichen Umweltauswirkungen haben wird. In diesem speziellen Fall müssen Eingriffe bilanziert und ausgeglichen werden. Die anderen v.g. Verfahrenserleichterungen gelten aber.
Erfolgt die Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren, sind bei der öffentlichen Bekanntmachung mehrere Sondervorschriften zu beachten (§ 13a Abs. 3 und § 13 Abs. 2 Satz 3 BauGB).
Das beschleunigte Verfahren enthält erhebliche Vereinfachungen. Die Anwendungsvoraussetzungen bzw. das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen sollten in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden.