Der Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP), der auch als vorhabenbezogener Bebauungsplan bezeichnet wird, ist eine Sonderform des normalen Bebauungsplans, der nach der Wende für die neuen Bundesländern “erfunden” worden ist, um die notwendigen Planverfahren möglichst schnell durchführen zu können. Seit dem Jahr 1998 ist der Vorhaben- und Erschließungsplan im BauGB geregelt und gilt im gesamten Bundesgebiet.
Für den privaten Investor oder auch für Kommune stellt sich die Frage, welche Form des Bebauungsplans aus der jeweiligen Interessenlage sinnvoller ist. Zu betonen ist, dass beide Varianten letztlich zum identischen Ergebnis führen, d.h. in beiden Fällen werden Vorhaben, die nach dem bisherigen Planungsrecht nicht zulässig waren, planungsrechtlich genehmigungsfähig gemacht werden (also z.B. die Errichtung einer Zuckerfabrik im bisherigen Außenbereich). Ebenso gibt es verfahrensrechtlich keine Unterschiede.
Generell gilt, dass der Vorhaben- und Erschließungsplan den Investor sehr stark bindet und ihm wenig Flexibilität einräumt. Gegenstand des VEP ist ein konkretes Vorhaben, bei dem nicht nur die Nutzung, sondern häufig auch Einzelheiten der baulichen Gestalt des Vorhabens festgelegt werden. Ferner muss sich der Vorhabenträger verpflichten, sein Vorhaben innerhalb einer bestimmten Frist zu realisieren, ansonsten droht die (entschädigungslose) Aufhebung des VEP. Letzteres ist bei einem B‑Plan in aller Regel erst nach 7 Jahren möglich, wenn der Bebauungsplan bis dahin nicht umgesetzt worden ist. Man spricht daher von einer Angebotsplanung, bei der Eigentümer von dem Angebot Gebrauch machen kann oder eben nicht. Für den Investor, der ein Baugebiet nur entwickeln will, um die von ihm erschlossenen, aber unbebauten Baugrundstücke zu verkaufen, kommt also ein VEP nicht in Betracht.
Während bei einem B‑Plan die Art der baulichen Nutzung (mit der Ausnahme von Sondergebieten) eher abstrakt festgesetzt wird (z.B. Gewerbe- oder Industriegebiet), begründet der Vorhaben- und Erschließungsplan die Zulässigkeit eines ganz konkreten Vorhabens, also z.B. die bereits beispielsweise ein Autohaus mit Werkstatt. Eine andere gewerbliche Nutzung kann auf der Grundlage des VEP also nicht zugelassen werden. Betrifft ein Vorhaben-und Erschließungsplan einen Lebensmittelsupermarkt, kann man nicht ohne eine Satzungsänderung des VEP nicht kurzerhand auf einen Discountmarkt umschwenken. Ähnliches gilt für die Baukörper. Stellt der Bauträger, für den ein VEP für eine Wohnbebauung aufgestellt worden ist, dass sich die Mehrfamilienhäuser, die Gegenstand des VEP sind, doch nicht so gut verkaufen lassen, und schwenkt er auf Einfamilienhäuser um, muss auch dafür der VEP durch die Kommune erst geändert werden. Handelt es sich hingegen um einen B‑Plan, sind beide Bauformen möglich, sofern dies die sonstigen Festsetzungen wie z.B. Baugrenzen zulassen. Generell gilt, dass bei einem VEP jegliche spätere Änderungen Schwierigkeiten bereiten.
Ein Vorteil beim Vorhaben-und Erschließungsplan besteht für den Vorhabenträger (und auch für die Kommune) darin, dass man nicht an den strengen Festsetzungskatalog des § 9 BauGb und der BauNVO gebunden ist, sondern auch vorhabenkonkrete Festsetzungen treffen kann. Dies reduziert die Fehleranfälligkeit des Plans. Bei einem konkreten Vorhaben, sind die Umwelt-Auswirkungen bekannt, so dass es möglich ist, die Prüfung bzw.Abwägung auf diese Auswirkungen zu reduzieren. Ein weiterer Vorteil des VEP besteht darin, dass die Chancen eines Investors, die Kommune von seinen Plänen zu überzeugen, bei einem konkreten Vorhaben regelmäßig höher sind.