Der Vor­ha­ben- und Erschlie­ßungs­plan (VEP), der auch als vor­ha­ben­be­zo­ge­ner Bebau­ungs­plan bezeich­net wird, ist eine Son­der­form des nor­ma­len Bebau­ungs­plans, der nach der Wen­de für die neu­en Bun­des­län­dern “erfun­den” wor­den ist, um die not­wen­di­gen Plan­ver­fah­ren mög­lichst schnell durch­füh­ren zu kön­nen. Seit dem Jahr 1998 ist der Vor­ha­ben- und Erschlie­ßungs­plan im Bau­GB gere­gelt und gilt im gesam­ten Bundesgebiet.

Für den pri­va­ten Inves­tor oder auch für Kom­mu­ne stellt sich die Fra­ge, wel­che Form des Bebau­ungs­plans aus der jewei­li­gen Inter­es­sen­la­ge sinn­vol­ler ist. Zu beto­nen ist, dass bei­de Vari­an­ten letzt­lich zum iden­ti­schen Ergeb­nis füh­ren, d.h. in bei­den Fäl­len wer­den Vor­ha­ben, die nach dem bis­he­ri­gen Pla­nungs­recht nicht zuläs­sig waren, pla­nungs­recht­lich geneh­mi­gungs­fä­hig gemacht wer­den (also z.B. die Errich­tung einer Zucker­fa­brik im bis­he­ri­gen Außen­be­reich). Eben­so gibt es ver­fah­rens­recht­lich kei­ne Unterschiede.

Gene­rell gilt, dass der Vor­ha­ben- und Erschlie­ßungs­plan den Inves­tor sehr stark bin­det und ihm wenig Fle­xi­bi­li­tät ein­räumt. Gegen­stand des VEP ist ein kon­kre­tes Vor­ha­ben, bei dem nicht nur die Nut­zung, son­dern häu­fig auch Ein­zel­hei­ten der bau­li­chen Gestalt des Vor­ha­bens fest­ge­legt wer­den. Fer­ner muss sich der Vor­ha­ben­trä­ger ver­pflich­ten, sein Vor­ha­ben inner­halb einer bestimm­ten Frist zu rea­li­sie­ren, ansons­ten droht die (ent­schä­di­gungs­lo­se) Auf­he­bung des VEP. Letz­te­res ist bei einem B‑Plan in aller Regel erst nach 7 Jah­ren mög­lich, wenn der Bebau­ungs­plan bis dahin nicht umge­setzt wor­den ist. Man spricht daher von einer Ange­bots­pla­nung, bei der Eigen­tü­mer von dem Ange­bot Gebrauch machen kann oder eben nicht. Für den Inves­tor, der ein Bau­ge­biet nur ent­wi­ckeln will, um die von ihm erschlos­se­nen, aber unbe­bau­ten Bau­grund­stü­cke zu ver­kau­fen, kommt also ein VEP nicht in Betracht.

Wäh­rend bei einem B‑Plan die Art der bau­li­chen Nut­zung (mit der Aus­nah­me von Son­der­ge­bie­ten) eher abs­trakt fest­ge­setzt wird (z.B. Gewer­be- oder Indus­trie­ge­biet), begrün­det der Vor­ha­ben- und Erschlie­ßungs­plan die Zuläs­sig­keit eines ganz kon­kre­ten Vor­ha­bens, also z.B. die bereits bei­spiels­wei­se ein Auto­haus mit Werk­statt. Eine ande­re gewerb­li­che Nut­zung kann auf der Grund­la­ge des VEP also nicht zuge­las­sen wer­den. Betrifft ein Vor­ha­ben-und Erschlie­ßungs­plan einen Lebens­mit­tel­su­per­markt, kann man nicht ohne eine Sat­zungs­än­de­rung des VEP nicht kur­zer­hand auf einen Dis­count­markt umschwen­ken. Ähn­li­ches gilt für die Bau­kör­per. Stellt der Bau­trä­ger, für den ein VEP für eine Wohn­be­bau­ung auf­ge­stellt wor­den ist, dass sich die Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser, die Gegen­stand des VEP sind, doch nicht so gut ver­kau­fen las­sen, und schwenkt er auf Ein­fa­mi­li­en­häu­ser um, muss auch dafür der VEP durch die Kom­mu­ne erst geän­dert wer­den. Han­delt es sich hin­ge­gen um einen B‑Plan, sind bei­de Bau­for­men mög­lich, sofern dies die sons­ti­gen Fest­set­zun­gen wie z.B. Bau­gren­zen zulas­sen. Gene­rell gilt, dass bei einem VEP jeg­li­che spä­te­re Ände­run­gen Schwie­rig­kei­ten bereiten.

Ein Vor­teil beim Vor­ha­ben-und Erschlie­ßungs­plan besteht für den Vor­ha­ben­trä­ger (und auch für die Kom­mu­ne) dar­in, dass man nicht an den stren­gen Fest­set­zungs­ka­ta­log des § 9 Bau­Gb und der BauN­VO gebun­den ist, son­dern auch vor­ha­ben­kon­kre­te Fest­set­zun­gen tref­fen kann. Dies redu­ziert die Feh­ler­an­fäl­lig­keit des Plans. Bei einem kon­kre­ten Vor­ha­ben, sind die Umwelt-Aus­wir­kun­gen bekannt, so dass es mög­lich ist, die Prü­fung bzw.Abwägung auf die­se Aus­wir­kun­gen zu redu­zie­ren. Ein wei­te­rer Vor­teil des VEP besteht dar­in, dass die Chan­cen eines Inves­tors, die Kom­mu­ne von sei­nen Plä­nen zu über­zeu­gen, bei einem kon­kre­ten Vor­ha­ben regel­mä­ßig höher sind.

Bebau­ungs­plan oder Vor­ha­ben- und Erschließungsplan?

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