Die gericht­li­che Inci­dent­prü­fung ist neben dem Nor­men­kon­troll­ver­fah­ren ein Instru­ment, um sich gegen einen Bebau­ungs­plan wirk­sam zur Wehr set­zen zu kön­nen. Ein Nor­men­kon­troll­an­trag gem. § 47 VwGO rich­tet sich unmit­tel­bar gegen einen Bebau­ungs­plan und gegen die Kom­mu­ne, die den Plan auf­ge­stellt hat. In einem sol­chen Ver­fah­ren prüft das jeweils zustän­di­ge Ober­ver­wal­tungs­ge­richt (je nach Land auch als Ver­wal­tungs­ge­richts­hof bezeich­net) die Wirk­sam­keit des ange­grif­fe­nen Plans. Bei der Inci­dent­prü­fung geht es in ers­ter Linie um die Zuläs­sig­keit eines Bau­vor­ha­bens, wobei das Ver­wal­tungs­ge­richt als Vor­fra­ge die Wirk­sam­keit des Bebau­ungs­plans prü­fen muss.

Ist bei­spiels­wei­se ein Fach­markt­zen­trum mit einem Tex­til- und einem Schuh­fach­markt geplant, und liegt das Bau­grund­stück im Gel­tungs­be­reich eines Bebau­ungs­plans, der Ein­zel­han­dels­vor­ha­ben gene­rell aus­schließt, muss das Gericht in einem ers­ten Schritt prü­fen, ob der Bebau­ungs­plan wirk­sam ist. Not­wen­dig ist dies aber nur dann, wenn ohne den Bebau­ungs­plan das bean­trag­te Vor­ha­ben pla­nungs­recht­lich (hier nach § 34 Bau­GB) zuläs­sig wäre. Ist das nicht der Fall, wür­de die Wirk­sam­keit des B‑Plans kei­ne Rol­le spie­len, da das Vor­ha­ben in jeder Vari­an­te nicht geneh­mi­gungs­fä­hig ist und es des­halb auf die Wirk­sam­keit des B‑Plans für die Ent­schei­dung des Gerichts nicht ankommt.

Will der Inves­tor für das Fach­markt­zen­trum direkt gegen den Bebau­ungs­plan vor­ge­hen, ist ein Nor­men­kon­troll­ver­fah­ren nur inner­halb eines Jah­res nach Inkraft­tre­ten des B‑Plans mög­lich. Fer­ner setzt ein erfolg­rei­cher Nor­men­kon­troll­an­trag u.a. vor­aus, dass der Antrag­stel­ler bereits im Auf­stel­lungs­ver­fah­ren des B‑Plans im Rah­men der Aus­le­gung nach § 3 Abs. 2 Bau­GB Ein­wen­dun­gen gemacht hat. Dies ist für die Inci­dent­prü­fung nicht erfor­der­lich. Fer­ner kann die­se Prü­fung auch noch Jah­re nach Rechts­kraft des B‑Plans durch­ge­führt wer­den. Aller­dings sind nur sol­che Ein­wen­dun­gen mög­lich, die zunächst nach § 214 Bau­GB über­haupt erheb­lich sind. Inso­fern gibt es diver­se Feh­ler bei der Auf­stel­lung eines B‑Plans, die sank­ti­ons­los blei­ben (z.B. Feh­ler bei der früh­zei­ti­gen Bür­ger­be­tei­li­gung nach § 3 Abs. 1 Bau­GB). Ist die­se Hür­de über­wun­den, setzt eine Beru­fung auf die meis­ten sons­ti­gen Feh­ler vor­aus, dass die­se inner­halb eines Jah­res nach Rechts­kraft des B‑Plans gem. § 215 Bau­GB gegen­über der Kom­mu­ne gerügt wor­den sind. Man­che Män­gel des B‑Plans wie Fest­set­zun­gen, die nach § 9 Bau­GB bzw. der BauN­VO gene­rell unzu­läs­sig sind, oder Män­gel bei der öffent­li­chen Bekannt­ma­chung des Plans kön­nen auch ohne eine Rüge inner­halb der Jah­res­frist gel­tend gemacht werden.

Erfährt man von dem Bebau­ungs­plan also erst nach sei­nem Inkraft­tre­ten, ist es (noch) nicht zu spät, wenn man die Rüge­pflicht nach § 215 Bau­GB beachtet.

Inci­dent­prü­fung eines Bebauungsplans

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