Mit einer Bau­last über­nimmt ein Grund­stücks­ei­gen­tü­mer öffent­lich-recht­li­che Ver­pflich­tun­gen eines ande­ren Grund­stücks­ei­gen­tü­mers (z.B. die Schaf­fung not­wen­di­ger Stell­plät­ze), um auf die­se Wei­se die Geneh­mi­gungs­fä­hig­keit eines Bau­vor­ha­bens auf dem Grund­stück des begüns­tig­ten Eigen­tü­mers her­zu­stel­len, der in dem genann­ten Bei­spiel auf dem eige­nen Grund­stück nicht die erfor­der­li­chen Stell­plät­ze nach­wei­sen kann. Das glei­che Ergeb­nis könn­te man natür­lich auch durch einen Ver­kauf des Grund­stücks bewir­ken. Soll das Grund­stück aber nicht ver­kauft wer­den, ist die Bau­las­tein­tra­gung ein gang­ba­rer Weg. Das Bau­las­ten­ver­zeich­nis wird bei der jeweils zustän­di­gen Bau­ge­neh­mi­gungs­be­hör­de geführt. Die Ein­tra­gung wirkt auch gegen­über Rechts­nach­fol­gern, also ins­be­son­de­re gegen­über Käu­fern des Grund­stücks. Sie bleibt bei einer Zwangs­ver­stei­ge­rung unver­än­dert bestehen.

Der bau­last­ver­pflich­te­te Eigen­tü­mer muss die Stell­plät­ze nicht sel­ber errich­ten. Dies ist natür­lich Sache des­je­ni­gen, der die Stell­plät­ze für sein Bau­vor­ha­ben benö­tigt. Die Bau­last gibt ihm aber als rein öffent­lich-recht­li­ches Rechts­in­sti­tut kei­nen zivil­recht­li­chen Anspruch, das frem­de Grund­stück zu betre­ten bzw. mit den Stell­plät­zen zu bebau­en. Die Bau­last kann gleich­wohl durch­ge­setzt wer­den, indem die Bau­be­hör­de den aus der Bau­last ver­pflich­te­ten Eigen­tü­mer durch einen Bescheid ver­pflich­tet, die Errich­tung der Stell­plät­ze auf sei­nem Grund­stück zu dul­den bzw. das Grund­stück dau­er­haft für die Nut­zung als Park­flä­che zur Ver­fü­gung zu stel­len. Die Bau­last über­la­gert damit die zivil­recht­li­chen Bezie­hun­gen durch öffent­lich-recht­li­che Bin­dun­gen zu Guns­ten des Eigen­tü­mers des begüns­tig­ten Grund­stücks. Die­se Ver­pflich­tung kann von der Behör­de not­falls durch die Ver­hän­gung von Zwangs­gel­dern durch­ge­setzt wer­den (OVG Lüne­burg, NVwZ-RR 2010, 510; OVG Koblenz, NVwZ-RR 2010, 137).  Die Bau­be­hör­de kann jedoch im Ein­zel­fall ein Ein­schrei­ten ableh­nen, wenn es dadurch zu einem ein­sei­ti­gen Ein­griff in pri­vat­recht­li­che Strei­tig­kei­ten kom­men würde.

Wer eine Bau­last auf sei­nem Grund­stück über­nimmt, muss sich also dar­über klar sein, dass er damit  sein Grund­stück  dau­er­haft und — je nach Art der Bau­last — erheb­lich ent­wer­tet. Daher wird er der Ein­tra­gung regel­mä­ßig nur gegen Zah­lung eines ange­mes­se­nen Betrags zustim­men. Wer ein Grund­stück mit einer ein­ge­tra­ge­nen Bau­last kauft, muss wis­sen, dass die Bau­last durch den Ver­kauf nicht unter­geht, und soll­te dies bei den Kauf­preis­ver­hand­lun­gen berück­sich­ti­gen. Unab­hän­gig davon kann er aber nach einem Erwerb gegen den Bau­last­be­güns­tig­ten zivil­recht­li­che Ansprü­che (ins­be­son­de­re Berei­che­rungs­an­sprü­che) gel­tend machen (BGH, Urteil vom 19.04.1985, V ZR 152/83), wes­halb es sich für den Begüns­ti­gen emp­fiehlt, neben der Bau­las­tein­tra­gung von vorn­her­ein auch par­al­lel die Ein­tra­gung einer zivil­recht­li­chen Dienst­bar­keit zu vereinbaren.

Die ein­zi­gen Bun­des­län­der, die kei­ne Bau­las­ten ken­nen, sind Bay­ern und Bran­den­burg. Die ent­spre­chen­den Ver­pflich­tun­gen wer­den dort als Grund­dienst­bar­kei­ten in Abtei­lung II des Grund­buchs eingetragen.

Wie wird eine Bau­last durchgesetzt?
Markiert in:     

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.