Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben werden im wesentlichen auf der Grundlage von drei Vorschriften aus dem BauGB geprüft (§§ 30, 34 und 35 BauGB).
Bebauungsplan
Befindet sich das Vorhabengrundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans gilt § 30 BauGB, der wiederum auf die Festsetzungen des Bebauungsplans abstellt. Im Bebauungsplan, den man bei der jeweiligen Kommune (häufig auch auf den Internetseiten der Kommune) einsehen kann, gibt es insbesondere Regelungen zur Art der baulichen Nutzung durch die Festlegung von Baugebieten (z.B. reines oder allgemeines Wohngebiet, Gewerbegebiet, Kerngebiet, Mischgebiet). Welche konkreten Nutzungen in den verschiedenen Gebietstypen zulässig sind, ergibt sich wiederum aus der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Ferner enthält der Bebauungsplan Regelungen, in welchem Umfang gebaut werden darf. Möglich sind z.B. Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen, zur Zahl der Vollgeschosse, zur Grund– und Geschossfläche. Zu den Standardfestsetzungen gehören Regelungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen. Vor allem durch Baugrenzen (eventuell ein sogenanntes Baufenster) wird festgelegt, wo auf einem Grundstück gebaut werden darf und wo nur Nebenanlagen (z.B. Stellplätze) angelegt werden dürfen bzw. welche Grundstücksteile generell nicht bebaubar sind begrünt werden müssen. Darüber hinaus kann ein Bebauungsplan noch zahlreiche weitere Festsetzungen enthalten (z.B. zum Naturschutz und Immissionsschutz).
Wichtig ist, dass sich man sich vor einer Kaufentscheidung und der Planung eines Vorhabens den Bebauungsplan genau anschaut, weil ansonsten ein teurer Fehlkauf oder eine ebenso kostspielige Fehlplanung drohen.
Abgrenzung Innenbereich/Außenbereich
Gibt es keinen Bebauungsplan, kommt es darauf an, ob sich das Grundstück im Innenbereich (dann § 34BauGB) oder im Außenbereich (dann § 35 BauGB) befindet. Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein und sollte dann vorab durch einen Bauvorbescheid in einem förmlichen Verfahren geklärt werden. Der Außenbereich umfasst nicht nur den “klassischen” Außenbereich, also unbebaute Wald‑, Wiesen– oder Ackerflächen. Zum Außenbereich können auch größere unbebaute Bereiche gehören, die sich in einem Ort befinden.
Innenbereich
Im (nicht beplanten) Innenbereich gilt das Schlagwort des Einfügens. Alle für die Bebauung maßgeblichen Parameter ergeben sind aus der Umgebungsbebauung, die quasi den Bebauungsplan ersetzt. Grenzt das Baugrundstück an eine Wohnnutzung und eine gewerblichen Bebauung fügen sich dementsprechend sowohl ein Wohnhaus als auch ein Gewerbebetrieb ein. Entsprechendes gilt für die Zahl der Vollgeschosse. Gibt es in der Umgebungsbebauung zwei– bis fünfgeschossige Gebäude, ist das der Rahmen, in dem sich das neue Vorhaben bewegen kann. Allerdings können im Einzelfall auch rahmenbeschreitende Vorhaben zulässig sein. Die Genehmigungspraxis der Bauämter ist insoweit aber regelmäßig restriktiv.
Außenbereich
Im Außenbereich wird zwischen privilegierten (§ 35 Abs. 1 BauGB) und sonstigen Vorhaben (§ 35 Abs. 2 BauGB) unterschieden. Privilegierte Vorhaben sind regelmäßig zulässig, während sonstige Vorhaben genauso regelmäßig unzulässig sind. Wohnhäuser, Garten– und Wochenendhäuser, Freizeiteinrichtungen oder gewerbliche Vorhaben sind nicht privilegiert. Diesen Vorhaben steht fast immer einer der in § 35 Abs. 3 BauGB genannten öffentlichen Belange entgegen. Umgekehrt sind z.B. landwirtschaftliche Vorhaben, ortsgebundene Vorhaben (z.B. Holzlagerplatz im Wald) oder besonders störintensive Betriebe (z.B. Tierkörperbeseitigungsanlagen, Sprengstofffabriken) im Außenbereich privilegiert. Diese Beispiele zeigen aber bereits, dass Vorhaben im Außenbereich nur in Ausnahmefällen realisiert werden können und der Außenbereich grundsätzlich von Bebauung freigehalten werden soll.
Eine Ausnahme bilden die halbprivilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 4 BauGB. Dazu gehören u.a. die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden. Dabei handelt es sich um Gebäude, die nicht notwendigerweise den Schutzstatus eines Denkmals haben müssen. Unter vereinfachten Voraussetzungen ist auch die Erweiterung von im Außenbereich zulässig errichteten gewerblichen Betrieben zulässig.